Reviewed by Sven Günther, Deutsche Schule Tokyo Yokohama (guenther@dsty.ac.jp)
Endlich eine neuere Gesamtdarstellung der so vernachlässigten griechischen Rechtsgeschichte! Und dann noch in so gewaltiger Form, daß die Prolegomena und strukturellen Zugänge einen stattlichen ersten Band einnehmen! Dachte sich der Rezensent und bemühte sich schnurstracks im Herbst des Jahres 2010 um ein Rezensionsexemplar. Nun, gut ein Jahr später, das vom Wechsel zwischen interessiertem Lesen, erstauntem Nachforschen, aber auch öfteren Beiseitelegen geprägt war, ist die grundsätzliche Bewunderung ob der Fülle der Darstellung aus der Feder des emeritierten Professors für Zivilrecht an der Universität Innsbruck geblieben, gemischt hat sie sich jedoch mit so mancher kritischer Anmerkung ob der Darstellungskunst des Themas. B. verfolgt in seinem vom Geleitwort H. E. Trojes als „opus magnum-maximum" (p. X) bezeichneten Werk die Absicht, die griechischen Wurzeln des europäischen Rechtsdenkens offenzulegen, die bislang trotz der erhellenden Antrittsvorlesung Trojes1 aus dem Jahre 1970 unter der erdrückenden Macht des Römischen Rechts in dessen Rezeption und Institutionalisierung vergessen zu werden drohten. Ein lobenswerter Ansatz also, zumal von einem „Außenseiter" ausgeführt, der sich zwar seit Jahren mit der antiken Rechtsgeschichte befaßt, dessen Profession jedoch eigentlich das Bürgerliche Recht und die Rechtstatsachenforschung darstellt. Hier kann der Zugang zur griechischen Rechtsgeschichte nämlich vom unabhängigen, anders strukturierten und hinsichtlich juristischer Sachverhalte geschärften Blick eines juristisch Gelehrten profitieren, und ein unvoreingenommener Blick auf die tatsächlichen Wurzeln des europäischen Rechtsdenkens ist es ja, was geleistet werden soll. Es besteht jedoch die Gefahr, daß eben die fehlende Vertrautheit mit der antiken Rechtsgeschichte von Grund auf zu Mißdeutungen und Mißgriffen führt, die einem „Experten" so nicht passiert wären. Nun ist die skizzierte Gefahr bei B. glücklicherweise gering ausgeprägt, er hat sich diesbezüglich mit einer enormen Belesenheit, nicht immer der neuesten, jedoch der gängigen, Literatur gewappnet und auch nicht zum ersten Mal zur antiken Rechtsgeschichte geäußert.2 Insofern ist seine Darstellung, nach allem, was man nach Lesen des ersten Bandes sagen kann, durchaus valide. Allein die Art der Darstellung empfindet der Rez. desöfteren als Zumutung für den Leser. So beginnt die Darstellung mit einer sehr ausladenden Einleitung (pp. 1-56). Hier mischen sich sinnvolle Gedanken, wie etwa zum Standort der Griechischen Rechtsgeschichte als Disziplin, das Nachsinnen über die Methoden der Rechtsgeschichte oder die in das Thema einführenden Fallbeispiele, mit einem andauernden, nicht nur latenten Lamentieren über die Wissenschaftsfeindlichkeit und den Bildungsverfall unserer Tage (e.g. pp. 14-5; 29-31; 49-52). Dies mag berechtigt sein, erschwert jedoch hier und auch bei späteren Wiederholungen das Fortkommen in der Lektüre enorm. Unter Kapitel 1 „Perspektiven", das den Rest des ersten Bandes einnimmt(!), versammelt B. dann prolegomena-artig zehn Themenbereiche, welche die griechische Rechtsgeschichte dem Leser eröffnen sollen. Der „Buchtitel" (57-92) dient ihm dabei als Aufhänger, um sowohl die Mißachtung griechischer Passagen des Corpus Iuris Civilis seitens der mittelalterlichen Glossatoren darzustellen als auch die Nichtberücksichtigung der Verdienste des griechischen Rechtsdenkens in der modernen Wissenschaft zu kritisieren. Es geht B. dabei nicht um den wohl auch nicht zu erbringenden Nachweis eines einheitlichen griechischen Rechts, vielmehr setzt er mit einem sozialhistorisch- kulturellen Ansatz beim Rechtsdenken an und konstatiert „das Ganzheitliche der Auseinandersetzung der griechischen Kultur mit dem Recht und seinen Phänomenen" (p. 66). Daß er darüber hinaus auch in der Fortführung anglo-amerikanischer Forschungen die Anfänge einer griechischen Rechtswissenschaft in weiteren Bänden untersuchen will, ist ebenso lobenswert. Hernach periodisiert er die griechische Geschichte sowie die parallel dazu erfolgte Entwicklung des Rechts. Den Einfluß des griechischen Rechtsdenkens auf Roms Rechtssystem macht er dann an drei Phasen – bis zum Zwölftafelgesetz (451/0 v.Chr.), 3./2. Jhd. v.Chr., 2./1. Jhd. v.Chr bis ins 4. Jhd. n.Chr. – fest und sieht dessen Leistungen insbesondere, aber nicht ausschließlich im Bereitstellen kultureller Methoden, auf denen dann das Römertum sein Rechtsverständnis aufbauen konnte. Zum Abschluß des ersten Themenbereiches dient ihm diese Erkenntnis wieder zu einen Generalangriff gegen das Studien- und Bildungssystem seines Heimatlandes. Damit diskreditiert er seinen methodischen Ansatz, eine Verbindung von Rechtsgeschichte mit Rechtssoziologie und weiteren Rechtsforschungsgebieten herzustellen. Mit dem „Wert humanistischer Bildung" (pp. 93-122) führt B. im zweiten Unterkapitel dieses Abschweifen vom eigentlichen Thema fort. Hier dient die griechische Rechtsgeschichte nunmehr als Aufhänger, um über den allgemeinen Wert von (antiker) Bildung an und für sich zu philosophieren. Dies erfolgt mit Thesen wie „Bildung vermag Kreativität zu fördern" (p. 112) und wird weit mehr noch als in Kapitel 1 durch seitenlange Zitate aus fremden Federn geschmückt – ein Trend, der auch die folgenden Kapitel belastet. Und ob man mit P. Sloterdijk einen kausalen Nexus von modernem Humanismus und Bellizismus, wegen des Versagens der Humanisten, im (totalitären) 20. Jahrhundert annehmen kann (cf. p. 120), und daraus dann noch die Alternative des antiken „Humanismus"-Begriffs, der bezeichnenderweise hier unscharf bleibt und nur aus der Negation des modernen Terminus zu bestehen scheint, ableiten sollte, sei einmal dahingestellt. So irritierend Unterkapitel 2 anmutet, so provozierend gestaltet sich die These des dritten Unterkapitels „'Europa und griechisches Recht'" (pp. 122-129), daß sich die Isolierungstendenzen des römischen Rechts, also die Abkapselung des juristischen Denkens und Systematisierens von der gesellschaftlichen Wirklichkeit bis in die heutige Zeit mit einem Übergewicht des Römischen Rechts gegenüber der griechischen, aber auch der orientalischen Rechtskultur fortgesetzt hätten. Mithin drohe H. E. Trojes Forderung nach einer umfassenden Analyse der Grundlagen Europas auf griechischem Rechtsboden also in Vergessenheit zu geraten. Auf dieser zugegebenermaßen pessimistischen Grundannahme fußen sodann die Überlegungen zu den „Phasen der römischen Rechtsentwicklung" (pp. 129-139). B. sieht hier stets griechische Einflüsse, wenn diese auch in der ersten, im starren ius civile verharrenden Phase noch nicht so deutlich seien wie etwa dann seit dem 3. Jhd. v.Chr., vor allem vermittelt durch das Fremdenrecht und ius honorarium des Prätors sowie erkennbar in der Formularpraxis der lex Aebutia. Insofern bestreitet er auch in gewisser Weise die gängige Annahme eines Konservativismus und einer Selbstisolierungstendenz der römischen Juristen, die stattdessen wesentliche Denk- und Strukturprinzipien aus dem griechischen Rechtskreis übernommen hätten, und sieht die Philosophengesandtschaft des Jahres 155/4 v.Chr. als einen der Vermittlungspunkte griechischer Rechtsphilosophie an die römische Bildungsschicht an. Im fünften Unterkapitel fragt B. nach der „Andersheit" der griechischen Rechtskultur (pp. 139-159). Ausgehend von der These Fr. Pringsheims, daß es im alten Griechenland noch keine privatrechtliche Literatur gegeben habe, führt B. zu Recht vielfältige Argumente gegen diese meist abwertend gedeutete Annahme an, indem er u.a. sowohl auf die öffentlich-rechtliche Regelungsstärke der griechischen Polis mit immer auch privatrechtlichen Auswirkungen wie auf die viel stärker verwurzelte Form des griechischen Gewohnheitsrechts hinweist. Dies führt ihn dann zur wichtigen Frage nach der Existenz eines „gemeinen" griechischen Rechtes (pp. 159-215). Verdienstvoll setzt er sich hier intensiv mit den Thesen eines M. I. Finley und, Finleys Ansatz modifizierend (nur gemeinsame Wurzeln im Verfahrensrecht), M. Gagarin auseinander, die eine Einheit des griechischen Rechts verneinen. Zwar nimmt auch B. richtigerweise keine engeren Zusammenhänge zwischen den verschiedenen uns überlieferten Rechtsregelungen an, doch seine auf der Arbeit von L. Mitteis aufbauende und mit zahlreichen Beispielen untermauerte These vom „griechischen Rechtskreis", der auf ähnlichen Strukturbedingungen (u.a. Sprache, Kultur, Religion) beruhe und über die Vernetzung der Poleis bereits zu früher Zeit einen gemeinsamen Rahmen erhalten habe, ist einleuchtend. So umfangreich sich das siebte Unterkapitel „Olympische Religion und Heroenkulte" (pp. 215-344) gestaltet, so kompliziert ist auch dessen Struktur. Die durchaus plausible These von der Förderung einer gemeinsamen Rechtskultur durch die hellenische Religion, insbesondere die Heroenkulte, mündet in einer religionshistorisch- soziologischen Betrachtung der Genese dieser Religion. Auch hier zeigt B. wieder seine Belesenheit, jedoch ebenso seine Tendenz, wiederum seitenlange Zitate namhafter Religionswissenschaftler, zudem in verkleinerter Schrifttype, die jedoch nicht immer das Unwesentliche vom wesentlichen Gedankengang absetzt, zu präsentieren, anstatt übersichtlich die Ergebnisse seiner Recherchen darzustellen. Immerhin gelingt es ihm, die paternalistischen Züge der Religion mit ihrem hohen Schutz von Familie, Ehe und Oikos deutlich zu machen, Themen, die auch die ersten rechtlichen Regelungen erfuhren (cf. Zusammenfassung pp. 293-303). Den Rest des Kapitels bilden dann „Gedanken zur Polisbildung", wobei die spezifische Entwicklung nach B. wiederum mit Erscheinungsformen der Religion korreliert. Was jedoch in diesem Zusammenhang die Ausführungen zu „Alexander und der Eid von Opis" (pp. 340- 343) bezwecken, blieb dem Rez. bis zum Schluß verborgen. Deutlich strukturierter und vom Ergebnis ertragreicher zeigen sich die drei verbliebenen Teile des Bandes. Unter „Rechtskollisionen im archaischen Griechenland" (345-441) arbeitet B. die frühen Leistungen der Griechen im Bereich zwischenstaatlicher Regelungen heraus. Anhand dreier Beispiele – der Koloniegründungen von Thera in Kyrene, von Opus in Naupaktos sowie des Synoikismos zwischen Orchomenos und Euaimon – zeigt er auf, wie die Konkurrenz der verschiedenen Rechtsordnungen mithilfe verschiedener Kollisionsregeln bereits in der Zeit der sog. Großen Kolonisation3 gelöst wurde. Hier kann man tatsächlich von Vorläufern eines modernen Internationalen Privatrechts bzw. eines Internationalen Öffentlichen Rechts (p. 441) sprechen. Auf diesen Ergebnissen aufbauend, widmet B. sich den „Anfänge(n) des Völkerrechts" (pp. 442-511). Ausgehend von der antiken Definition dieses Gegenstands als gemeinsames Verkehrsrecht zeigt er aus der Sicht des Rez. einleuchtend, wie die vornehmlich privatrechtlichen Regelungen auch im staatlichen Sektor Eingang fanden. Er spannt hier einen weiten Bogen vom orientalischen Ursprung über die vorher behandelten Rechtskollisionen bis hin zu den griechischen Staatsverträgen in Form von Spondai und Symmachien. Zudem weist er nach, daß diese Rechtsfiguren sowie die Epieikeia ins römische Rechtsdenken hinüberwanderten und als genuin griechische „Erfindung" mit orientalischer Wurzel unter dem breiten Mantel des im christlich-abendländischen Raum bereitwillig rezipierten Römischen Rechts verschwanden. Dies führt ihn abschließend noch einmal zu einem kritischen Blick auf die „Rezeption durch Rom?" (pp. 511-561). Indem er die lange Forschungsdebatte (u.a. M. Kaser / J. Partsch) über den Einfluß des griechischen auf das römische Recht nachzeichnet, gelingt es ihm zu zeigen, daß eine gewisse Betriebsblindheit von Römischrechtlern dahingehend vorherrsche, nur auf konkrete Übernahmen von Rechtsfiguren zu schauen. Obwohl es diese Übernahmen, wie in den vorigen Kapiteln gezeigt, gebe, werde dadurch doch die breite Rezeption griechischer Sprache und Kulturformen (u.a. Philosophie, Theater, Kunst) verwischt. Dies mündet in seiner Forderung (der sich auch der Rez. anschließen möchte), nicht nur diese Selbstisolierung der römischrechtlichen Forschung, sondern auch die These der Selbstisolierung der römischen Juristen, aufzugeben. Stattdessen sei interdisziplinär zusammenzuarbeiten, um zu tieferen Erkenntnissen in der (nicht nur griechischen) Rechtsgeschichte zu gelangen. Summa summarum bleibt ein zwiespältiger Eindruck zurück: So anregend die Fülle an Bildung, die jede Zeile des Bandes zeigt und die auch das umfängliche Literaturverzeichnis (pp. 577-669) erahnen läßt, wirken könnte, so sehr wird an vielen Stellen gerade eine solche Wirkung durch die langatmige Darstellungsart verhindert. Die Massen an Sekundärliteratur-Zitaten lassen auch die durchaus unterschiedlichen Konzeptionen und Denkansätze der jeweiligen Zitate-Lieferanten undeutlich werden. Hier wäre weniger deutlich mehr gewesen! Hinzu kommt die in diesem Band noch geringe Einflechtung von direkten Quellenzitaten. Das oftmalige Vorgehen, Quellen mit Hilfe von Sekundärliteratur-Zitaten zu paraphrasieren, ist dabei methodisch äußerst fragwürdig. Gleichwohl ist das Interesse am zweiten Band ist nach dem Lesen dieses ersten Teils nicht minder geworden; man freut sich auf B.s Ausführungen zu Drakon und Solon. Man hofft aber auch, daß diese in deutlich strukturierterer, konziserer und quellennäherer Weise dargeboten werden; denn sonst drohen wichtige und richtige Gedanken in der allzu umfangreichen Ausbreitung von Sekundärliteratur zu ersticken.
Notes:
1. H. E. Troje, Europa und griechisches Recht, Frankfurter Antrittsvorlesung 1970, Frankfurt 1971; jetzt zugänglich in: H. Barta / Th. Mayer-Maly / F. Raber (Hrsg.), Lebend(ig)e Rechtsgeschichte. Beispiele antiker Rechtskulturen: Ägypten, Mesopotamien und Griechenland, Wien 2005 (Recht und Kultur; 1), pp. 249-269; dazu der Beitrag dess., Bemerkungen zu „Europa und griechisches Recht", in: ebd., pp. 270-281.
2. Cf. seine Publikationsliste auf der Homepage der Universität Innsbruck (25.10.2011).
3. Zu den Ursachen und Gründen der sog. Großen Kolonisation wäre noch das konzise Werk von F. Bernstein, Konflikt und Migration. Studien zu griechischen Fluchtbewegungen im Zeitalter der sogenannten Großen Kolonisation, St. Katharinen 2004 (Mainzer Althistorische Schriften; 5) heranzuziehen gewesen.
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